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§1.0 Anerkennung der Geschäftsbedingungen
§1.1 Die nachstehenden Geschäfts.- u. Lieferbedingungen des Auftragnehmers wurden dem Auftraggeber zur Kenntnis gebracht, von diesem durchgelesen und anerkannt. Sie liegen dem gegenständlichen und jedem weiteren Geschäft zu Grunde. Sie gelten auch für Anfertigungen, Planung und sonstige Leistungen. Der Auftraggeber hat ein Exemplar dieser Geschäftsbedingungen erhalten. Diese Bedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart wird. Entgegenstehende Bedingungen, Änderungen und Ergänzungen werden nur rechtswirksam, wenn diese schriftlich von der Pitzen GmbH zustimmend bestätigt werden. (Pitzen GmbH als Auftragnehmer)

§2.0 Zahlungsbedingungen
§2.1 Alle Zahlungen sind innerhalb der gesetzlichen Frist vom Auftraggeber ohne jeden Abzug an die Pitzen GmbH zu leisten.
§2.2 Erfolgt eine Zahlung nicht fristgerecht oder werden Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellt, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, ist die Pitzen GmbH, nachdem eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und zugleich erklärt hat, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist der Vertrag gekündigt werde, nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist berechtigt, die Arbeiten einzustellen und den Vertrag schriftlich zu kündigen.
§2.3 Bei Zahlungsverzug werden 5% Verzugszinsen p.a. über dem Basiszinssatz erhoben/verrechnet. Die Pitzen GmbH ist berechtigt, falls dieser selbst höhere Finanzierungskosten entstehen, diese vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen. Ein Verzug mit einer vereinbarten Vorauszahlung, berechtigt die Pitzen GmbH, ihre Leistung im gleichen Ausmaß zurückzuhalten und vom Vertrag nach schriftlicher Mahnung und 14-tägiger Nachfristsetzung zurück zu treten. Der Pitzen GmbH steht bei diesem Vertragsrücktritt eine Konventionalstrafe von 30% der Auftragssumme zu, vorbehaltlich eines weitergehenden Schadensersatzanspruches.                                                     §2.4 Die Abrechnungen der Lohnwerte erfolgt in taktgenauen AW (Arbeitswert], wobei 1AW = 5 Minuten ist. Diese Abrechnungsart gilt zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als verbindlich vereinbart. Auch die Rüst.- sowie Fahrtzeiten sind als AW zu erfassen und entsprechend abzurechnen.

§3.0 Angebote und Lieferzeiten
§3.1 Angebote sind freibleibend. Gleichfalls sind Angebote für die Pitzen GmbH nur 30 Kalendertage bindend.
§3.2 Lieferzeiten gelten nur als annähernd, nicht als Fixtermin. Wird die Lieferzeit um mehr als 2 Monate überschritten, so kann der Auftraggeber mittels eingeschriebenen Briefes und Setzung einer Nachfrist von mindestens 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten, wenn der Zugang zur Auftragsstelle gewährt wurde. Weiterführende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, sind ausgeschlossen.

§4.0 Eigentumsvorbehalt
§4.1 Bis zur völligen Tilgung aller offenen Rechnungen behält sich die Pitzen GmbH das Eigentumsrecht an den gelieferten Produkten vor. Zahlungsverzug berechtigt die Pitzen GmbH, die gelieferte Ware wieder abzuholen, ohne vom Vertrag zurückzutreten.
§4.2 Bei Pfändung oder sonstiger Inanspruchnahme durch Dritte der von der Pitzen GmbH gelieferten Ware ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht der Pitzen GmbH geltend zu machen und diese sofort zu verständigen. Im Fall der Weiterlieferung gelten die daraus unseren Abnehmern erwachsenden Forderungen an Dritte als an die Pitzen GmbH abgetreten. Der Kunde hat seinem Auftraggeber von dieser Abtretung zu verständigen. Werden die gelieferten Produkte vor Bezahlung an die Pitzen GmbH mit anderen Waren zu einer Sache verarbeitet oder eingebaut, so entsteht Mieteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Preises der verarbeiteten Menge der von der Pitzen GmbH gelieferten Produkte und des Wertes der anderen vom Kunden zur Verarbeitung verwendeten Ware.
§4.3 Der Kunde tritt seine Forderung aus dem Weiterverkauf der neuen Ware schon jetzt in dem Betrag an die Pitzen GmbH ab, der dem Anteilswert am Miteigentum entspricht. Bei Rücknahme der Ware erteilt der Auftraggeber seine Zustimmung zur Demontage und verzichtet auf jeglichen Einwand und auf Besitzstörungsklage.
§4.4 Bei freihängender Verwertung der im Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Auftraggeber der Verwertungserlös abzüglich einer angemessenen Verdienstspanne und eines Nutzungsentgeltes der Pitzen GmbH gutzuschreiben.

§5.0 Teillieferung
§5.1 Der Pitzen GmbH steht das Recht zu, Teillieferungen/Arbeitsleistungen durchzuführen. Über die geleisteten Teillieferungen/Arbeitsleistungen kann Rechnung gelegt werden, die entsprechend dem Auftrag fällig ist. Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn einzelne Teillieferungen noch ausständig sind. Ist die Lieferung oder Installation einzelner Gegenstände nicht möglich, weil Voraussetzungen auf Seiten des Bestellers noch nicht erfüllt sind, kann der Liefergegenstand beim Verkäufer bereitgehalten werden.

§6.0 Angebote, Abbildungen, Pläne
§6.1 Die Pitzen GmbH behält sich das Eigentums.- u. Urheberrecht an Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Berechnungen sowie allg. Unterlagen ausdrücklich vor. Diese dürfen ohne Zustimmung der Pitzen GmbH, weder Dritten zugänglich gemacht noch als Grundlage für Verhandlungen oder Aufträge an andere Unternehmen verwendet werden. Sie sind  über Verlangen jederzeit unverzüglich zurückzustellen. Kommt kein Vertrag zustande, hat der Auftraggeber (Interessent) alle Unterlagen, insbesondere Darstellungen, Pläne, Berechnungen etc. der Pitzen GmbH unaufgefordert zurückzustellen.

§7.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand
§7.1 Gerichtsstand ist ausschließlich das für die Stadt Mechernich sachlich zuständige Gericht. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort Mechernich, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.


Stand 11.2012                gez. Dirk Pitzen Geschäftsführung


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